Satzung
Präambel
Die Vereine Sportverein „Rhenania“ Dernbach“, Turn- und Sportverein Urbach e.V. und Turnverein Urbach e.V. haben beschlossen, sich zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss ist in der Weise verwirktlich worden, dass die Mitglieder des Sportvereins „Rhenania“ Dernbach und des Turn- und Sportvereins Urbach e.V. aus Ihrem jeweiligen Verein ausgetreten und dem Turnverein Urbach e.V. beigetreten sind. Dieser hat die Mitglieder aufgenommen.
Die bestehende Satzung des Turnvereins Urbach e.V. wird neu gefasst. Sie erhält folgenden Wortlaut:
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft Urbach/Dernbach e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den zuständigen Landesfachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in Urbach. Er ist beim Amtsgericht Neuwied in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsführung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung bedarf es nicht.
- Der Eintritt in den Verein ist kostenlos. Bei Wiedereintritt kann eine Aufnahmegebühr gefordert werden, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes lagen. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird von der Vereinsführung festgesetzt.
- Das neu aufgenommene Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung des Vereins an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, so wie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind berechtigt, die Anlagen und Gerätschaften des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane zu benutzen.
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod durch
a.) freiwilligen Vereinsaustritt
b.) Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Vereinsführung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a.) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane.
b.) wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Mahnung
c.) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d.) wegen unehrenhaften Handlungen.
Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich zu einem Anhörungstermin zu laden. Zwischen dem Tag der Ladung und dem Tag der Anhörung muss eine Frist von mindestens sieben vollen Kalendertagen liegen. Kann das Mitglied aus wichtigem Grund an dem Termin nicht teilnehmen, hat es dies dem Vorsitzenden vorher schriftlich bekanntzugeben. In diesem Falle wird das Mitglied zu einem neuen Termin geladen. Hat sich das Mitglied zum ersten Termin nicht schriftlich entschuldigt oder erscheint es zum zweiten Termin nicht, so entscheidet die Vereinsführung ohne mündliche Anhörung des Mitgliedes.
Das auszuschließende Mitglied ist berechtigt, zum vorgesehenen Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme muss spätestens bis zum Beginn des festgesetzten Anhörungstermins dem Vorsitzenden vorliegen. Eine mündliche Anhörung ist dann nicht erforderlich.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschrieben Brief mitzuteilen.
§ 3 Beiträge
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des Beitrages nicht in der Lage sind, können vom Vorstand vorübergehend ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Ferner kann der Vorstand aus sozialen Gründen Beitragserleichterung gewähren, insbesondere dann, wenn aus einer Haushaltsgemeinschaft mehrere Personen dem Verein als Mitglieder angehören.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus an den Verein zu zahlen. Er kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Die Beitragserhebung im Wege des Bankabbuchungsverfahrens durch den Verein erfolgt einmal jährlich, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl der Jugendleiter und der Jugendbetreuer haben alle Mitglieder Stimmrecht, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a.) Verweis
b.) Geldbuße bis zu 25 €
c.) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spotbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Für das Verfahren gilt § 2 Ziffer 5 entsprechend.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) die Vereinsführung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet jedes Jahr im Monat Januar, spätestens im März statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn es
a.) der Vorstand beschließt
b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Puderbach und in den Vereinslokalen. Der Vorstand kann beschließen, dass jedes Mitglied zusätzlich eine schriftliche Einladung erhält. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, mindestens sieben volle Kalendertragen liegen. Die Dringlichkeit muss durch die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind von den Mitgliedern bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres beim Vorstand schriftlich einzureichen, wenn sie in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen.
- Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zugeben. Diese soll bei der ordentlichen Mitgliederversammlung regelmäßig folgende Punkte enthalten:
a.) Bericht der Vereinsführung
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung der Vereinsführung
d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Festsetzung der Beiträge können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei der Beschlussfassung wird öffentlich abgestimmt. Geheim mittels Stimmzettel wird abgestimmt, wenn
a.) ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt oder
b.) bei Wahlen mehr als ein Bewerber für dasselbe Amt zur Verfügung stehen. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom
Stellvertreter, geleitet. Bei der Entlastung der Vereinsführung und der Wahl des Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied die Versammlung.
§ 8 Führung des Vereins
- Die Vereinsführung arbeitet
a.) als Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem
Kassierer und deren Stellvertreter
b.) als beratender Ausschuss bestehend aus dem Vorstand a.), den Abteilungsleitern für Fußball, Tischtennis, Turnen und Gymnastik, dem Jugendleiter und dem Zeugwart.
Soweit es die Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlich macht, kann die Mitgliederversammlung und in Fällen, die keinen Aufschub dulden, der Vorstand weitere Mitglieder in den beratenden Ausschuss wählen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine
Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassierer und deren Stellvertreter. Vertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
- Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des beratenden Ausschusses. Die Einladungen ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand und der beratende Ausschuss treten zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes bzw. des beratenden Ausschusses dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Der Vorstand und der beratende Ausschuss sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vorstandes bzw. des beratenden Ausschuss gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung des Vorsitzenden die Stimme seines Stellvertreters. - Zu den Aufgaben der Vereinsführung gehören:
a.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitgliederversammlung.
b.) Die Bewilligung von Ausgaben, Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. - Der Vorstand ist zuständig
a.) für Vertretung nach außen
b.) für Aufgaben, die auf Grund Ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den beratenden Ausschluss nicht notwendig ist.
Der beratende Ausschuss ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu unterrichten. - Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung und in dringenden Fällen die Vereinsführung wählen zur Unterstützung der Arbeit des Jugendleiters und der Abteilungsleiter in erforderlichem Umfang Betreuer für die einzelnen Mannschaften und Abteilungen. Für die Arbeit des Kassierers können in erforderlichem Umfang Unterkassierer gewählt werden.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, der Sitzungen des Vorstandes und des beratenden Ausschusses sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer, bei Verhinderung von deren Stellvertreter, zu unterschreiben sind.
§ 10 Wahlen
Die Mitglieder der Vereinsführung, die einzelnen Betreuer die Unterkassierer und die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Anschließende Wiederwahl ist – mit Ausnahme der Kassenprüfer – zulässig.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a.) die Vereinsführung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b.) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden gefordert wurde. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Zweckverband Kirchspiel Urbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und aus-schließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
56317 Urbach, den 29.03.2019
( Erstsatzung vom 25.08. 1994 )
TSG Urbach Dernbach e.V.
56317 Urbach
www.tsg-urbach-dernbach.de
Schlagworte
Unsere Sponsoren
Bilder des Tages
Auswahl an Fotos, zufällige Reihenfolge...